Satzung

Satzung des Ortsverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Petersberg

Präambel

Die Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen in Petersberg wollen aktiv Politik nach den Grundsätzen ökologisch, basisdemokratisch, sozial und gewaltfrei betreiben.

Sie sind bereit, mit allen Personen, Gruppen und Parteien, welche im Einklang mit diesen Grundsätzen stehen, zusammenzuarbeiten.

§ 1 Name und Sitz

(1)       Der Name der politischen Vereinigung ist Bündnis 90/Die Grünen. Die Kurzbezeichnung lautet „Grüne“.

(2)        Bündnis 90/Die Grünen sind eine Partei im Sinne des Grundgesetzes. Ihr Arbeitsgebiet umfasst die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen.

(3)        Sitz von Bündnis 90/Die Grünen ist Berlin. Die Bundesgeschäftsstelle befindet sich in Berlin.

(4)        Der Ortsverband Petersberg von Bündnis 90/Die Grünen ist ein Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes und trägt den Namen „Bündnis 90/Die Grünen Ortsverband Petersberg“. Die Kurzbezeichnung ist „Grüne OV Petersberg“.

(5)        Der Ortsverband Petersberg umfasst das Gebiet der Gemeinde Petersberg in Hessen.

(6)        Der Sitz des Ortsverbandes ist die Gemeinde Petersberg in Hessen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1)        Mitglied der Partei kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen ökologisch, basisdemokratisch, sozial und gewaltfrei und den Grundzügen des Programms der Partei bekennt und keiner anderen Partei angehört.

(2)        Es ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer in den Organen von Bündnis 90/Die Grünen gleichberechtigt vertreten sind.

(3)        In Petersberg lebende AusländerInnen und Staatenlose können Mitglied werden.

(4)        Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Ortsverbandes beantragt.

(5)        Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes einlegen.

(6)        Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Wegzug oder Tod des Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand des Orts-, Kreis- oder Landesverbandes von Bündnis 90/Die Grünen zu erklären.

§ 3 Organe

Organe des Ortsverbandes von Bündnis 90/Die Grünen Petersberg sind die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes und der Vorstand des Ortsverbandes.

§ 4 Mitgliederversammlung des Ortsverbandes

(1)        Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal jährlich statt.

(2)        Der Vorstand des Ortsverbandes lädt zur Mitgliederversammlung unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform (z. B. E-Mail) ein. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben oder angeben wollen, werden per postalischem Brief eingeladen. Die Mitglieder-versammlung zur Aufstellung der Liste für die Kommunalwahl wird unter der Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich eingeladen. Bei vorzeitiger Auflösung kann die Mitglieder-versammlung des Ortsverbandes mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen werden.

(3)        Mitgliederversammlungen nach den Absätzen 1 und 5 können in Präsenz oder per Video-konferenz abgehalten werden. Mitgliederversammlungen nach den Sätzen 3 und 4 des Absatzes 2 und nach den Absätzen 3 und 4 des § 5 können nur in Präsenz abgehalten werden.

(4)        Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll angefertigt.

(5)        Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes des Ortsverbandes oder auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des Ortsverbandes statt. Die Sätze 1 und 2 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(6)        Die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes ist das höchste, vorrangig und voll entscheidungsbefugte Organ des Ortsverbandes. Insbesondere beschließt die Mitglieder-versammlung des Ortsverbandes über das Programm, die Satzung und die Politik des Ortsverbandes.

(7)        Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Ortsverbandes anwesend sind. Wird die geforderte Anzahl unterschritten, so muss eine erneute Ladung erfolgen. Die Frist für diese Ladung beträgt 10 Tage. Wird bei dieser erneut einberufenen Mitgliederversammlung des Ortsverbandes die geforderte Anzahl wieder nicht erreicht, ist diese Mitgliederversammlung dennoch beschlussfähig.

(8)        Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, jedes abstimmungsberechtigte Mitglied kann formlos eine geheime Abstimmung einfordern.

§ 5 Vorstand des Ortsverbandes

(1)        Der Vorstand besteht aus dem/der SprecherIn des Ortsverbandes, dem/der stellvertretenden SprecherIn und dem/der SchatzmeisterIn. Dem/der SprecherIn des Ortsverbandes obliegt die Geschäftsführung.

(2)        Die Mitglieder des Ortsvorstandes sind gleichberechtigt.

(3)        Der Vorstand wird in geheimer Abstimmung von der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes von Bündnis 90/Die Grünen gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält im ersten Wahlgang keiner der BewerberInnen die erforderliche Mehrheit, so erfolgt ein zweiter Wahlgang. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.

(4)        Sollte sich auch nach dem zweiten Wahlgang keine erforderliche Mehrheit finden, so wird für eine weitere Abstimmung geladen, welche nach 10 Tagen stattfindet.

(5)        Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er erstattet der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht, dessen politischer Teil mindestens zweimal im Jahr vorzulegen ist.

(6)        Die Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist auf jeder Mitgliederversammlung durch Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Ortsverbandes möglich.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1)        Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder bei einer ordnungsgemäß geladenen und beschlussfähigen Mitgliederversammlung des Ortsverbandes.

(2)        Ein mehrheitlicher Beschluss über die Auflösung des Ortsverbandes von Bündnis 90/Die Grünen Petersberg bedarf in einer Urabstimmung der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Ortsverbandes von Bündnis 90/Die Grünen Petersberg.

(3)        Fasst im Falle der Auflösung des Ortsverbandes von Bündnis 90/Die Grünen Petersberg die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss, so geht das Vermögen des Ortsverbandes an den Kreisverband von Bündnis 90/Die Grünen Fulda über.

(4)        Die Mitglieder des Ortsverbandes von Bündnis 90/Die Grünen Petersberg haften nur mit ihrem Parteivermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder mit ihrem Privatvermögen ist ausgeschlossen.

(5)        Im Ortsverband wird keine eigene Kasse/kein eigener Haushalt geführt, dies wird durch den Kreisverband Fulda übernommen.

Satzung als pdf-Datei.